Hygiene ist hier keine Qualitätsstufe, sondern eine Rechtspflicht
In einem Bürogebäude entscheidet der Betreiber, wie sauber es sein soll. In einer medizinischen Einrichtung entscheidet das nicht der Betreiber allein: Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet Einrichtungen des Gesundheitswesens dazu, die nötigen Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen in einem Hygieneplan festzulegen und einzuhalten. Reinigung ist Teil dieses Plans – und damit eine Maßnahme, deren Durchführung nachweisbar sein muss.
Den fachlichen Maßstab dafür setzt die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. Ihre Empfehlung zur Reinigung und Desinfektion von Flächen ist der Referenzrahmen, an dem sich Konzepte messen lassen müssen. Ergänzend beschreibt die DIN 13063 die Anforderungen an die Reinigung und desinfizierende Reinigung in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.
Für uns folgt daraus eine klare Rollenverteilung: Den Hygieneplan verantwortet Ihre Einrichtung. Unsere Aufgabe ist es, ihn fachgerecht umzusetzen, das Personal entsprechend zu qualifizieren und die Durchführung so zu dokumentieren, dass sie einer Begehung standhält.