Professionelle Reinigungsdienstleistungen
Grünflächenpflege – Reinigungsdienstleistung von MSS Cleaning

Grünflächenpflege

Gepflegte Außenanlagen – im Rahmen dessen, was Naturschutz- und Pflanzenschutzrecht zulassen.

Grünpflege ist zur Hälfte eine Rechtsfrage

Außenanlagen werden gern als der einfache Teil des Objektbetriebs behandelt. Tatsächlich ist die Grünpflege der Bereich mit den meisten rechtlichen Vorgaben: Wann geschnitten werden darf, regelt das Naturschutzrecht. Womit Wildkraut auf befestigten Flächen entfernt werden darf, regelt das Pflanzenschutzrecht. Und für den Baumbestand haftet der Eigentümer im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.

Wer diese Vorgaben ignoriert, merkt es meist erst, wenn es teuer wird – bei einem Bußgeld wegen eines Rückschnitts zur falschen Zeit, bei einem Herbizideinsatz auf dem Hof oder nach einem Sturmschaden, wenn nach der dokumentierten Baumkontrolle gefragt wird.

Wir planen die Pflege deshalb entlang dieser Vorgaben und nicht entlang eines Wunschtermins. Was wann gemacht wird, steht im Pflegekonzept – mit dem Hinweis, welche Arbeiten an feste Zeiträume gebunden sind.

Leistungsumfang

  • Rasen- und Wiesenpflege Mahd im vereinbarten Turnus, Abfahren des Schnittguts, Kantenschnitt, bei Bedarf Vertikutieren, Nachsaat und Düngung.
  • Hecken- und Gehölzschnitt Formschnitt in der Vegetationsperiode, starker Rückschnitt im zulässigen Winterhalbjahr.
  • Pflege von Beeten und Pflanzflächen Rückschnitt von Stauden, Nachpflanzung, Mulchen, Beikrautregulierung.
  • Baumpflege und Sichtkontrolle Regelmäßige dokumentierte Kontrolle des Baumbestands, Kronenpflege, Totholzentnahme, Sichtung nach Sturmereignissen.
  • Wildkraut auf befestigten Flächen Mechanisch und thermisch – ohne Herbizide, weil deren Einsatz dort grundsätzlich unzulässig ist.
  • Laubbeseitigung Im Herbst inklusive Freihaltung von Entwässerungsrinnen und Einläufen.
  • Bewässerung Anwuchspflege bei Neupflanzungen, Kontrolle und Winterfestmachung vorhandener Anlagen.
  • Entsorgung Sortenreine Abfuhr des Schnitt- und Pflanzguts, auf Wunsch mit Entsorgungsnachweis.

Schnittzeiten: was wann erlaubt ist

Das Bundesnaturschutzgesetz schützt Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis zum 30. September. In diesem Zeitraum dürfen sie nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses – vorausgesetzt, es sind keine besetzten Nester betroffen. Vor jedem Schnitt in dieser Zeit ist deshalb eine Kontrolle auf Brutvorkommen erforderlich.

1. Oktober bis 28./29. FebruarZeitraum für starke Rückschnitte, Auf-den-Stock-Setzen, Gehölzentnahme und Neupflanzungen.
1. März bis 30. SeptemberNur schonender Form- und Pflegeschnitt nach vorheriger Kontrolle auf Brutvorkommen. Rasenpflege, Beetpflege und Wildkrautbeseitigung laufen normal weiter.

Hinzu kommen kommunale Baumschutzsatzungen: In vielen Städten Nordrhein-Westfalens sind Bäume ab einem bestimmten Stammumfang geschützt, und Fällungen oder starke Kroneneingriffe brauchen eine Genehmigung. Wir prüfen das vor der Maßnahme und beantragen sie, wo sie nötig ist.

Ganzjährig gedacht

Grünpflege endet nicht im Oktober. Laub gehört im Herbst aus Rinnen und Einläufen heraus, bevor es die Entwässerung blockiert; im Winter übernimmt der Winterdienst; im Frühjahr wird der Streusplitt aufgenommen, bevor er in die Grünflächen und Schächte gelangt. Sinnvoll ist die Grünpflege deshalb als Teil eines durchgehenden Konzepts für Ihre Außenflächen – mit einem Ansprechpartner über alle Jahreszeiten.

Häufige Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Grünflächenpflege.

1

Warum darf nicht ganzjährig geschnitten werden?

Weil das Bundesnaturschutzgesetz Hecken, Gebüsche und Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September vor dem Auf-den-Stock-Setzen und dem Beseitigen schützt. In diesem Zeitraum sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig, und auch die nur, wenn keine Brut betroffen ist. Ein starker Rückschnitt gehört ins Winterhalbjahr – das ist keine Terminfrage, sondern eine Rechtsfrage.

2

Wer haftet für Bäume auf unserem Grundstück?

Der Eigentümer beziehungsweise Betreiber. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst auch den Baumbestand: Bäume müssen regelmäßig auf erkennbare Schäden kontrolliert werden, und die Kontrolle muss dokumentiert sein. Nach Stürmen ist eine zusätzliche Sichtung angezeigt. Wir übernehmen die regelmäßige Sichtkontrolle und dokumentieren sie; für die eingehende fachliche Untersuchung eines auffälligen Baumes ziehen wir einen Sachverständigen hinzu.

3

Wie gehen Sie gegen Wildkraut auf befestigten Flächen vor?

Mechanisch und thermisch. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen wie Wegen, Plätzen und Hofflächen ist nach dem Pflanzenschutzgesetz grundsätzlich verboten und nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung zulässig. Wir arbeiten deshalb mit Wildkrautbürste, Fugenkratzer und Heißwasser- beziehungsweise Heißschaumverfahren – und nicht mit Herbiziden.

4

Was ist der Unterschied zwischen Rasen und Wiese im Pflegekonzept?

Der Aufwand und das Ziel. Rasenflächen an repräsentativen Bereichen werden regelmäßig kurz gehalten. Extensiv gepflegte Wiesenflächen werden nur wenige Male im Jahr gemäht und das Schnittgut abgefahren – das kostet weniger, sieht anders aus und ist ökologisch deutlich wertvoller. Welche Fläche welchem Ziel dient, klären wir vorab; die meisten Objekte fahren mit einer Mischung am besten.

5

Übernehmen Sie auch die Bewässerung?

Ja, im Rahmen des Pflegekonzepts – einschließlich der Kontrolle vorhandener Bewässerungsanlagen und der Winterfestmachung. Bei Neuanpflanzungen ist die Anwuchspflege in den ersten Standjahren entscheidend dafür, ob eine Pflanzung überhaupt anwächst; das planen wir gesondert ein.